... in Gerichtsverfahren bereits anerkannt!
Die mageren Risikokostenerstattungen, wie sie von der Rechtsprechung bisher hervorgebracht wurden und von den Instituten weitgehend benutzt werden, halten einer Validierung unter den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Risikovorsorge und -abpufferung nicht stand.
Insbesondere im Bereich des grundpfandrechtlich besicherten Unternehmenskredits deuten bereits die hohen Aufschläge auf die marktüblichen Darlehenszinssätze, die bei Kreditgewährung angefordert werden, darauf hin, dass hier andere Risikoerwägungen gelten.
Die bisher bankenseitig angestellten Berechnungen zur Risikoersparnis überzeugen nicht.
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