Von Susanne Hahn und Prof. Dr. Klaus Wehrt
Kam der Kreditvertrag unter der Mitwirkung eines Kreditvermittlers zustande? Ja! Kreditnehmer, denen das vereinbarte Darlehen vor seiner Auszahlung bereits gekündigt wurde, oder die dieses nicht in Anspruch nahmen, sollten weiterlesen.
Das OLG Brandenburg hat eine zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheidung zu sog. Verbraucherdarlehen gefällt. Danach können, sofern der Kredit nicht zur Auszahlung gelangte, bezahlte Bereitstellungszinsen sowie eine gezahlte Nichtabnahmeentschädigung zurückgefordert werden.
Zum Begriff des Verbraucherdarlehens: Zunächst einmal gilt jedes Darlehen als Verbraucherdarlehen, das eine Person als Darlehensnehmer aufnimmt. Nur solch ein Darlehen, das eine Person für ihre gewerbliche oder selbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit vereinbart, ist nicht Verbraucherdarlehen (§ 3 Abs. 1 S.2 VerbrKrG). Ausnahme: Existenzgründungsdarlehen sind Verbraucherdarlehen, solange sie den Betrag von 100.000 DM nicht überschreiten. Eigenheimfinanzierungen gehören somit ebenso zu den Verbraucherdarlehen wie zumeist die Finanzierungen für vermietete Objekte.
Das OLG Brandenburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Bauherr suchte einen Darlehensvermittler auf und wünschte die Vermittlung eines Kredits durch eine Bank. Das Geschäft kam zustande, der Vermittler erhielt vom Kunden seine Provision. Das Darlehen wurde indes nicht ausgezahlt, weil der Kunde trotz mehrfacher Aufforderung seinen Pflichten zur Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen nicht nachkam. Die Bank kündigte den Kredit und verlangte Taxkosten, Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung. Der Kunde beglich diese Kosten nicht. Die Bank verklagte ihn deshalb auf Zahlung. Die Klage blieb erfolglos.
Die Begründung des Gerichts: Beauftragt ein Kunde einen Kreditvermittler und zahlt er diesem nach erfolgreicher Finanzierungsvermittlung eine Vermittlungsprovision, so gehört der gezahlte Betrag zu den Kreditkosten. Er ist deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG im zu unterschreibenden Kreditvertrag anzugeben. Fehlt diese Angabe, so ist der Kreditvertrag nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, gilt also als nicht geschlossen.
Ist der Vertrag nichtig, so darf die Bank natürlich weder Bearbeitungskosten noch Disagio oder Vermittlungkosten, noch Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung oder sonstige Darlehensgebühren fordern. Hat ein Bankkunde diese Kosten bereits entrichtet, obwohl in seinem Vertrag die Vermittlungskosten nicht aufgeführt waren, kann er die verauslagten Kosten zurückverlangen.
Die Rechtsprechung hatte sich bisher noch nicht mit der Frage der nicht ausgewiesenen Vermittlungskosten befaßt. Insoweit betrat das Gericht Neuland. Da das Urteil andererseits aber den Auffassungen in der Literatur folgt, kann davon ausgegangen werden, daß andere Gerichte ähnlich entscheiden werden.
Folgende Einschränkungen sollten aber beachtet werden: Unter das Urteil des OLG Brandenburg fallen nur solche Darlehen, die nicht ausgezahlt wurden. Wurde ein Kredit, dem die Angabe der Vermittlungskosten oder anderer wichtiger Kostenbestandteile fehlte, dagegen ausgezahlt, so heilt dieser Akt der Auszahlung die Formmängel des Vertragsschlusses. Zwar werden nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG nicht angegebene Kosten auch nicht geschuldet, der Erstattungsanspruch bezieht sich nach der Auszahlung aber nur noch auf die Vermittlungkosten für den Kredit, denn der Kreditvertrag selbst gilt als zustande gekommen.
Grundsätzlich betrifft das Urteil alle Fälle von Darlehensvermittlung gegen Provision. Ausgenommen sind nur jene Fälle, in denen die Bank von der Einschaltung eines Vermittlers nichts wissen konnte oder nachweisen kann, daß der Vermittler die Provision aus anderen Gründen, auf jeden Fall aber nicht für die Vermittlung vom Kunden erhielt. Im Regelfall spricht jedoch allein der Umstand, daß die Provision nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig wird, dafür, daß sie die Vergütung für die Kreditvermittlung darstellt.
Wichtige Erweiterung: Das Urteil bezieht sich zwar auf die nicht angegebene Vermittlungsprovision, läßt sich jedoch problemlos auf andere Anwendungsfälle übertragen. Sind z.B. nicht angegeben: Darlehenssumme, Zinssatz, effektiver Jahreszinssatz, Modalitäten zur Darlehensrückzahlung, Kosten von Versicherungen oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehen, so wird die zunächst bestehende Unwirksamkeit des Vertrags nur durch seine Auszahlung geheilt.
Eine fehlende Angabe des effektiven oder des nominalen Darlehenszinssatzes bewirkt sogar noch nach der Darlehensauszahlung einen verbraucherfreundlichen Effekt: der Darlehenszinssatz sinkt für die vereinbarte Laufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz von nur noch 4%.
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Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.