Bundesgerichtshof ermöglicht neue Berechnung - Hoffnung auf hohe Rückerstattungen

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt, Rechtsanwältin Angela Wehrt-Sierwald

Aktualisiert: 02. October 1997

Von Angela Wehrt-Sierwald und Prof. Dr. Klaus Wehrt

Endlich hat nun der BGH die Begründungen nachgeliefert, auf die er seine beiden Grundsatzurteile zur vorzeitigen Darlehensablösung vom 1. Juli (XI ZR 197/96, XI ZR 267/96) stützt.

Klargestellt haben die Richter, dass jeder, der seine Immobilie verkauft, von seiner Bank verlangen kann, aus den laufenden Darlehensverpflichtungen gegen den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile entlassen zu werden. Ein Kreditinstitut ist somit nicht berechtigt, den vorzeitigen Ablösewunsch abzuwehren oder von der Zahlung eines Ablöseentgelts abhängig zu machen, das den eingetretenen Zinsschaden übersteigt.

Ebenso besteht ein Recht zur vorzeitigen Ablösung gegen den Ausgleich des Zinsnachteils, wenn der Kreditgeber einer Ausdehnung des Kreditspielraums widersprochen hat, ein anderer Kreditgeber sich jedoch bereit findet, das erweiterte Darlehensengagement zu finanzieren.

Berechnungs-Beispiel

Rahmendaten für Beispieldarlehen

Darlehen:

Laufzeit:

Effektiver Jahreszins:

Nominalzinssatz:

Tilgung:

Ratentermine:

Vorzeitige Ablösung:

Restkapital:

1.050.000 DM

zehn Jahre (28.02.1990 bis 28.02.2000)

9,5%

9,23%

1%

monatlich nachschüssig

28.02.1995

1.000.000 DM

Die Vorfälligkeitsentschädigung

Berechnungsweise

Wiederanlagezinssatz

Betrag

I. Erste Variante nach BGH:

Zinsverschlechterungsschaden

und Zinsmargenschaden

8,38%

62.000 DM

II. Zweite Variante nach BGH:

Wiederanlage in öffentliche Anleihen

unter Abzug von Risikoprämie

und Verwaltungskosten

7,10%

78.600 DM

III. Branchenübliche Entschädigungs-

Ermittlung, sog. KAPO-Berechnung

4,99% - 7,30%

89.400 DM

IV. Berechnungsweise einiger Institute:

Wiederanlage in öffentliche Anleihen,

keine Bereücksichtigung Restschuldverlauf,

Diskontierung mit gesetzlichem Zinssatz

7,10%

109.000 DM

V. Überzogene Abrechnung nach Faustformel:

Restkapital x Restlaufzeit x Zinsdifferenz

7,10%

120.000 DM

Die Frage, ob ein generelles Recht zur Umschuldung (bspw. auf niedrigere Zinssätze) besteht, hat der BGH nicht beantwortet. Aus dem Umstand, dass sich die Richter in ihrer Urteilsbegründung auf § 1136 BGB beziehen, lässt sich zumindest hoffen, dass ein vorzeitiges Ablöserecht gegen den Nachteilsausgleich auch im Fall der zinsmotivierten Umschuldung gelten soll.

Als großzügig erweist sich der BGH somit bei der Abgrenzung der Fallgruppen, für die ein Recht zur vorzeitigen Ablösung besteht. Die von vielen Kreditnehmern gehegten Hoffnungen auf hohe Rückerstattungsansprüche aus überzahlten Vorfälligkeitsentschädigungen werden sich jedoch nur zum Teil erfüllen.

Zwar lehnen die Bundesrichter die banküblichen Kalkulationen ab, sie ersetzen diese jedoch durch eine Berechnungsweise, die der branchenüblichen nähersteht als der von den Verbraucherschützern geforderten.

Die herkömmliche Berechnung des Zinsschadens...

Die Bank kann den Zinsschaden auf zwei verschiedenen Wegen berechnen. Schon nach bisheriger Urteilslage (BGH XI ZR 283/95) stand fest, dass der Kreditgeber verlangen kann, den sog. Zinsverschlechterungs- zusammen mit dem Zinsmargenschaden ersetzt zu bekommen (1. Weg). Zur Ermittlung des Zinsverschlechterungsschadens wird dem ursprünglichen Kredit ein marktaktuell ausleihbares Vergleichsdarlehen gleicher Laufzeit gegenübergestellt. Die Unterschiede in den Zahlungen zu den einzelnen Leistungsterminen determinieren den Schaden, der zu diskontieren ist. Daneben kann der entgangene Gewinn aus dem vorzeitig beendeten Geschäft, der sog. Zinsmargenschaden, gefordert werden. Er beträgt im allgemeinen 0,5 Prozentpunkte jährlich.

... und die neue Variante

Überraschenderweise - weil in den bisher ergangenen Urteilen noch nie dargelegt - eröffnet der BGH der Bankenwelt auch noch eine weitere Berechnungsvariante. Seinen Zinsschaden kann der Kreditgeber auch im Vergleich zum Wertpapiergeschäft kalkulieren (2. Weg). Dabei ist dem ausgeliehenen Darlehen die Rendite einer öffentlichen Anleihe mit gleicher Restlaufzeit gegenüberzustellen. Der so ermittelte Zinsschaden ist um eingesparte Risikoprämien und Verwaltungskosten zu reduzieren.

Mit dieser zweiten Variante nähert sich der BGH der branchenüblichen Berechnungsweise an. Die Unterschiede dazu bleiben indes immerhin noch so groß, dass die Darlehensnehmer Rückerstattungsansprüche von ca. 10% auf bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen werden durchsetzen können. Im Einzelfall erden die Erstattungsansprüche bis zu 35% erreichen.

Rückforderungsansprüche geltend machen kann jeder, der in der Vergangenheit mehr zahlte als nach den höchstrichterlichen Urteilen zulässig. Da es sich um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt, ist von einer 30jährigen Verjährungsfrist auszugehen.

Welche Erstattungsansprüche im Einzelfall möglich sind, zeigen die Beispielberechnungen.

Eine rechnerische Überprüfung ersetzt keine rechtliche Beratung, denn die hohen Richter haben mit ihren Urteilen nur die Obergrenze für die Vorfälligkeitsentschädigung festgelegt. In vielen Verträgen finden sich daneben Klauseln, welche den Kreditgeber schon von vornherein auf eine darunterliegende Entschädigung beschränken.

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