Erhebliche Mängel bei der Zinsanpassung auf Kontokorrent- und variable Kredite

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Aktualisiert: 15. Dezember 2000

Klaus Kopka aus Wiehl kann wieder lachen. Vor über 20 Jahren nahm Herr Kopka einen Kredit über 152.000 DM auf. Der Zinssatz von zunächst 6,50% sollte den Veränderungen der Marktlage entsprechend nach oben oder unten angepasst werden.

Hatte er schon die umständlichen vertraglichen Regelungen nicht verstanden, so wurmte ihn in der Folgezeit die bankliche Abrechnungspraxis. Zwar stellte er fest, dass seine Bank den Zinssatz des Darlehens bei steigendem Marktzinsniveau nach oben anhob und auch entsprechenden Veränderungen nach unten folgte, die Schere zwischen dem geltenden Marktzinssatz und dem banklich benutzten Satz schien sich aber über die Jahre immer weiter zu seinen Ungunsten zu öffnen.

Herr Kopka beauftragte im Jahr 1997 einen Gutachter mit der Überprüfung des Darlehensverlaufs. Der Gutachter stellte fest, dass sich das Institut einerseits nicht an die vertraglich vereinbarte Verzinsungsregelung gehalten hatte, andererseits die erforderlichen Zinsanpassungen nach oben sehr zügig und in vollem Umfang, nach unten jedoch nur mit Verzögerungen weitergegeben hatte.

Ergebnis: Statt des ausgewiesenen Restkapitalstands von 98.000 DM, ermittelte der Gutachter ein Darlehenskapital von nur 70.000 DM. Erstattungsanspruch: 28.000 DM.

Angesichts der erdrückenden Rechtslage fiel es den Anwälten des Herrn Kopka relativ leicht, mit der Bank eine Vereinbarung darüber zu erzielen, dass sie den Kontostand um 28.000 DM nach unten korrigierte.

In der Tat entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Bank, die sich in ihrem Kreditvertrag ein Zinsanpassungsrecht vorbehält, nicht nur dazu berechtigt ist, den Zinssatz bei angespannter Marktzinslage nach oben anzupassen, sondern ebenso dazu verpflichtet ist, ihn bei Entspannung des Marktes wieder abzusenken (BGHZ 97, 212, BGH WM 1987, 921). Mit Urteil vom 24.10.1990 (Az: 3 U 240/89) hatte das OLG Celle sogar einen Mechanismus entwickelt, anhand dessen betroffene Darlehensnehmer ihren Darlehensverlauf selbständig auf etwaige Zinserstattungsansprüche kontrollieren können.

Empirische Untersuchungen haben ergeben, dass nur in wenigen Fällen die Banken ihre Zinssätze nach dem Mechanismus des OLG Celle anpassen. In den meisten Fällen stehen somit Ansprüche wegen fehlerhafter Zinsanpassung im Raum.

Es handelt sich dabei nicht um Pfennigbeträge. Für ein Darlehen über 100.000 DM, das nur drei Jahre mit einem um nur einen Prozentpunkt zu hohem Zinssatz geführt wurde, lässt sich bereits ein Erstattungsanspruch von weit über 3.000 DM kalkulieren. Doch die Sache ist nicht ohne Fallstrick: die Verjährung. Ist ein Darlehen im Jahr 1996 oder davor zurückbezahlt worden, so kann der Erstattungsanspruch nur auf den Endtermin des Darlehens, also bspw. den 31.01.1996 berechnet werden. Danach verzinst sich der ermittelte Anspruch mit einem Zinssatz, den die Bank als Zinssatz herauszugebender Nutzungen gegen sich gelten lassen muss.

Wird der Erstattungsanspruch noch im Jahr 2000 eingefordert, so können auch die Zinsen für die Jahre 1996-2000 noch voll in Anspruch genommen werden. Wird er dagegen erst im Jahr 2000 verfolgt, so besteht zwar ein Anspruch auf Erstattung, die Verzinsung der Erstattung kann dagegen nur für die Zeit von 1997-2000 verlangt werden. So jedenfalls hat der BGH mit Urteil vom 15.02.2000 (WM 2000, 811) entschieden. Der Herausgabeanspruch unterliegt der vierjährigen Verjährungsfrist.

Am Ende des Jahres 2001 verfällt sodann auch der Anspruch auch für das Jahr 1997. Noch laufende Darlehensbeziehungen sind von der Verjährung allerdings unbetroffen.

Der Bundesverband Finanz-Planer bietet in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt einen kostenlosen Überprüfungsservice an. Interessierte können sich direkt an einen der unabhängigen Finanzexperten des Bundesverbandes wenden. Die Geschäftsstelle des Verbandes benennt den nächstgelegenen Berater. Das Angebot ist freibleibend.

Sofern ein bestehender Anspruch rechtlich verfolgt werden soll, empfiehlt sich der Einsatz eines Rechtsanwalts. Sofern zunächst nur ein Gutachten über die Höhe des möglichen Anspruchs eingeholt werden soll, sprechen Sie uns darauf an.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

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