Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht ein derartiges Recht unter bestimmten Bedingungen. Mit Urteil vom 25.06.2001 wurde nämlich entschieden, dass Schuldner ihr Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung fristlos kündigen können, sofern sie gewichtige Gründe dafür ins Feld führen, dass der Rechtsnachfolger der ehemals einzeln tätigen Institute nicht in das Kreditverhältnis eintreten soll.
Die fristlose Kündigung hat unverzüglich zu erfolgen. Eine Frist von zwei Monaten erachtet das Gericht bereits als zu lang.
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Vorstands einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die gleichzeitig im Aufsichtsrat der Gesellschaft saß, ihre Kreditgeschäfte bewusst nicht mit der Volksbank an ihrem Wohnort, sondern mit der Volksbank in einem Nachbarort getätigt. Ihr Ziel war es, zu verhindern, dass die Volksbank am Wohnort zuviel über ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Erfahrung bringt. Mit der Verschmelzung der beiden Institute sah sich die Darlehensnehmerin in ihrer Zielsetzung beeinträchtigt. Die bestehenden Darlehensverhältnisse kündigte sie allerdings erst spät, nämlich nach einem Zeitraum von 11 Monaten fristlos.
Das Oberlandesgericht räumt für die Fälle von Bankenfusionen grundsätzlich ein, dass Darlehensnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung des bestehenden Festzinsvertrages haben mit der Folge, dass eine etwaige Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Insbesondere bei langfristigen Darlehensverbindungen entstehe zwischen Bank und Kunde ein besonderes Vertrauensverhältnis. Mit der Überprüfung der Sicherheiten und der Vermögens- und Einkommenslage erhalte die Bank höchstpersönliche Informationen über den Kreditnehmer. Aus diesem Grunde mag ein Darlehensnehmer durchaus daran Interesse haben, nicht allzu viel an privaten Informationen preiszugeben, und deshalb seine Bank- und Kreditgeschäfte auf viele Institute verteilen.
Werden die Teilinformationen im Zuge einer Fusion zu einem Ganzen zusammengefügt, so können durchaus wirtschaftliche Interessen der Darlehenskunden beeinträchtigt sein. In diesem Fall gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, ein Recht auf Lösung des Darlehensvertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung festzusetzen.
Allerdings ist dieses Recht in angemessener Frist auszuüben. Das Gericht diskutiert in diesem Zusammenhang die für das Dienstvertragsrecht geltende Zweiwochenfrist (§ 626 Abs. 2 BGB), zieht aber auch Überlegungen zur angemessenen Fristsetzung im Handelsvertreterrecht mit ein. Danach sei ein zweimonatiges Zuwarten nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung von Sachverhalt und den daraus resultierenden Folgen anzusehen.
Im Bereich des Langfristdarlehens sind zwei Aspekte für die Länge der Frist gegeneinander abzuwägen: Zum einen erfordert das Ausfindigmachen eines neuen Darlehensgebers, der Konditionenvergleich sowie die weiteren Formalitäten der Darlehensumschreibung eine eher lange Frist. Zum anderen erlaubt eine zu lange Frist dem Darlehensnehmer auf Kosten der Bank in eine Zinsspekulation einzutreten. Er wartet eine günstige Zinskonstellation ab, bevor er sich zum Aussprechen der Kündigung entschließt. Im konkreten Fall hatte die Darlehensnehmerin mehr als elf Monate verstreichen lassen, bevor sie die Kündigung aus wichtigem Grund aussprach. Die Dauer von elf Monaten überstieg nach Ansicht des Gerichts eine angemessene Frist auf jeden Fall, so dass das Recht auf fristlose Kündigung als verwirkt angesehen wurde.
Allen Darlehensnehmern, die gewichtige Gründe dafür ins Feld führen könne, die Darlehensbeziehung mit dem verschmolzenen Institut nicht mehr weiter führen zu wollen, ist dringend anzuraten, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Soweit dieser positiv ist, sollte man sich so schnell wie möglich um die Zusage für eine Ersatzfinanzierung bemühen, damit die bestehende Finanzierung risikolos gekündigt werden kann.
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Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.
Angela Wehrt-Sierwald
Die Schwerpunkte der Tätigkeit von Frau Rechtsanwältin Angela Wehrt Sierwald bilden Bankrecht, Erb-, Immobilien- sowie Familienrecht.