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Vorfälligkeitsentschädigung

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Aktualisiert: 30. März 2023

Buxtehude, den 30.03.2023. Kündigt eine Darlehensgeberin die langfristige Darlehensbeziehung mit einem Verbraucher, so darf sie für die Rücknahme des Immobiliardarlehen mit Festzinssatz keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.01.2016. Näheres zu diesem Urteil finden Sie hier: Vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Wehrt GmbH geht davon aus, dass viele Kunden ihren Anspruch auf die Erstattung von vor Jahren gezahlten Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigungen nicht werden durchsetzen können, weil eine große Zahl von Instituten die Erstattung schlichtweg verweigern wird. Den betroffenen Darlehensnehmern wird dann häufig das Prozesskostenrisiko zu hoch erscheinen.

Die Wehrt GmbH erklärt sich bereit, in Einzelfällen nach vorheriger Prüfung sämtliche Kosten der rechtlichen Durchsetzung eines entsprechenden Anspruchs zu übernehmen. Die dafür zu gewährende Erfolgsbeteiligung liegt bei mindestens 10%, im Mittel jedoch bei 20-25% (inkl. MwSt.). Dazu haben unsere Auftraggeber ihren Anspruch vollumfänglich an die Wehrt GmbH abzutreten, damit diese den Rechtsweg auf eigene Gefahr beschreiten kann. Von den auf diese Weise erstrittenen Beträgen wird die Wehrt GmbH den oben angegebenen Prozentsatz einbehalten, den Rest dagegen an die gekündigten Darlehensnehmer auszahlen. Das Angebot ist freibleibend. Ein Zulassung als Inkassobüro wurde im Jahr 2015 durch das Landgericht Stade unter der Registrierungsnummer: «3712 I Bux 1-35» erteilt.

Alternativ ist auch der Erwerb der Forderung gegen eine pauschale Zahlung grundsätzlich möglich. Die Höhe des Preises für den Erwerb ist im Einzelfall auszuhandeln. Das Angebot ist freibleibend.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

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