Wussten Sie, dass die Kreditbanken häufig nicht den Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung benutzen, sondern von Ablöseentgelt, Aufhebungsgebühr, Vorfälligkeitsentgelt oder ähnlichem sprechen? Die Institute unterbreiten Ihnen dann ein Papier, auf dem sie sich die Höhe der verlangten Aufhebungsgebühr per Unterschrift von Ihnen quittieren lassen.
In diesem Fall ist Vorsicht geboten. Die Begrifflichkeiten der Vorfälligkeitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt (häufig auch genannt: Vorfälligkeitspreis, Aufhebungsentgelt, Ablösegebühr o.ä.) sind streng zu unterscheiden. Vorfälligkeitsentgelte dürfen nämlich die Vorfälligkeitsentschädigung erheblich übersteigen. Wenn Sie Ihr Haus verkaufen oder mit Ihrem Kredit vorzeitig zu einer anderen Bank wechseln möchten, weil diese einen größeren Kreditbetrag herauszugeben bereit ist, so haben Sie ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung und schulden nur eine Vorfälligkeitsentschädigung, kein Vorfälligkeitsentgelt.
Sollte bei Ihnen ein solches berechtigtes Interesse vorliegen, so wird ausdrücklich davor gewarnt, etwas bei der Bank oder Sparkasse zu unterschreiben. Als Verbraucherdarlehensnehmer sind Sie lediglich verpflichtet, der Kreditgeberin den Grund Ihrer Ablösung mitzuteilen. Bei Kreditnehmern, die keine Verbraucher sind, ist das Darlehen nur unter Hinweis auf das berechtigte Interesse zu kündigen, nicht mehr!
Sollte Ihnen ein berechtigtes Interesse allerdings nicht zur Seite stehen, so haben Sie tatsächlich einen solchen Vertrag auf vorzeitige Vertragsaufhebung abzuschließen. Die Bank darf die vorzeitige Rückzahlung dann sogar ablehnen. Lässt sich das Geldinstitut auf die vorzeitige Ablösung ein, so zahlen Sie unter Umständen fast das Doppelte einer Vorfälligkeitsentschädigung als Vorfälligkeitsentgelt. Überschreitet ein Geldhaus sogar die Grenze der doppelten Vorfälligkeitsentschädigung, so dürfte der Aufhebungsvertrag wegen Wucher sittenwidrig sein, dann können Sie das Vorfälligkeitsentgelt nachträglich zurückfordern. Manche Gerichte sehen die Grenze eines Wuchers schon dann als überschritten an, wenn das Vorfälligkeitsentgelt eine rechtmäßig berechnete Vorfälligkeitsentschädigung um 20 oder 30% übersteigt.
Zu allen Ihren Fragen rund um das Thema Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir berechnen die Entschädigung oder erstellen Gutachten zu den berechtigten Vorfälligkeitszahlungen. Nutzen Sie den nachfolgenden Kontakt:
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Näheres zur Thematik finden Sie in unserem Artikel Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?.
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Die Vorfälligkeitsentschädigung und die Nichtabnahmeentschädigung
- Fehlendes berechtigtes Interesse.
-
Keine Vorfälligkeitsberechnung, wenn...
- Ihr Institut hat die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft beschrieben
- Sie können den Darlehensvertrag noch widerrufen
- Sie stellen den Käufer als Ersatzkreditnehmer oder bieten ein Ersatzgrundstück als Sicherheit an
- Ihre Lebensversicherung wurde fällig oder der Bausparvertrag zugeteilt
- Ihr Kreditinstitut macht Ihnen ein Angebot auf Rückzahlung
- Das Kreditinstitut hat Ihr Verbraucherdarlehen gekündigt
- Behandlung bankseitig gekündigter Nicht-Verbraucherdarlehen.
- Besondere vorzeitige Rückzahlungsrechte.
- Das Verhältnis von Aktiv-Aktiv- und Aktiv-Passiv-Vergleich.
- Mit der Rückzahlung ersparte Kosten
- Rechnerische Vorgaben für die Entschädigungskalkulation
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- Ergebnis
Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank beanspruchen, wenn sie ein Immobiliendarlehen (= Hausfinanzierung) mit einem über eine längere Laufzeit vereinbarten festen Zinssatz vor dem ersten möglichen Rückzahlungstermin zurücknimmt. Wird die Annahme eines vertraglich vereinbarten Darlehens vom Kunden bereits vor seiner Auszahlung verweigert – häufig bei Forwarddarlehen –, so spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung.
Vorfälligkeitsrechner
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Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.