Mit Urteil (BGH XI ZR 234/20) vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des OLG Dresden (5 MK 1/19) zu den Prämiensparverträgen bestätigt. Im Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband sich im Wege einer Musterfeststellungsklage gegen die Zinsberechnungen von Sparkassen bei sog. Prämiensparverträgen gewandt.
Prämiensparverträge sind solche im Rahmen einer Sparbuchkontenführung abgeschlossenen Verträge, unter denen der Anleger monatlich einen vorab bestimmten Geldbetrag einzahlt. Dieser Geldbetrag wird mit einem veränderlichen Sparzinssatz verzinst, der den Schwankungen des allgemeinen Zinsniveaus folgen darf. Nach Ablauf eines Jahres zahlt die Sparkasse sodann auf die in diesem Jahr zusätzlich eingebrachten Beträge die Sparprämie als Prozentsatz der zusätzlichen Einzahlungen. Die Verträge sind zumeist auf mindestens 15 Jahre angelegt, für die Sparkasse somit solange nicht kündbar. Die Prämie erreicht nach Ablauf dieses Zeitraums eine Höchstmarke von bis zu 50% der Einzahlungen eines Jahres.
Der BGH hat heute entschieden:
- 1. Für die Veränderungen, denen der Sparzinssatz unterliegt, ist auf den Verlauf einer in öffentlichen Medien zugänglichen Referenzreihe abzustellen. Heranzuziehen ist eine Referenzreihe langfristiger Sparzinsen, die mit der Laufzeit des Prämiensparvertrags korrespondiert.
- 2. Der Abstand zwischen dem Sparzinssatz und dem Satz der Referenzreihe ist bei Vertragsschluss in relativer Höhe (also bspw. 40%) festzustellen. Alle Zinsänderungen während der Laufzeit des Sparvertrags haben diesen relativen Abstand für die Zukunft einzuhalten.
- 3. Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Zinsanpassung durch die jeweilige Sparkasse beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sparvertrag beendet wird. Der Kunde kann also noch drei Jahre nach Ende des Sparvertrags seine Ansprüche geltend machen.
Das Urteil wird viele Verbraucher hocherfreuen, die während der letzten drei Jahre erleben mussten, dass Ihnen Ihre Sparkasse den Prämiensparvertrag aus wirtschaftlichen Gründen einfach kündigte. Doch auch jene Kunden, die selbst kündigten oder deren Sparvertrag endete, können sich auf das Urteil beziehen.
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Erstattungen aus Prämiensparverträgen
Prof. Dr. Wehrt rettet die verbraucherfreundliche Gleitzinsbetrachtung bei der Rückrechnung von Prämiensparverträgen, ohne die höchstrichterlich ausgeurteilte Zinsanpassung mit zeitpunktaktuellen Sätzen in Frage zu stellen. Die Einzelzeitpunkt bezogene Zinsanpassung führt nämlich mathematisch zwingend zu einer Gleitzins bezogenen Rückerstattungsrechnung. Erleben Sie hier den aufschlussreichen Vortrag von Prof. Dr. Wehrt anlässlich der 19. Internationalen Konferenz des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) Hamburg, referiert am 16.05.2024.
Die Vorfälligkeitsentschädigung und die Nichtabnahmeentschädigung
- Fehlendes berechtigtes Interesse.
-
Keine Vorfälligkeitsberechnung, wenn...
- Ihr Institut hat die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft beschrieben
- Sie können den Darlehensvertrag noch widerrufen
- Sie stellen den Käufer als Ersatzkreditnehmer oder bieten ein Ersatzgrundstück als Sicherheit an
- Ihre Lebensversicherung wurde fällig oder der Bausparvertrag zugeteilt
- Ihr Kreditinstitut macht Ihnen ein Angebot auf Rückzahlung
- Das Kreditinstitut hat Ihr Verbraucherdarlehen gekündigt
- Behandlung bankseitig gekündigter Nicht-Verbraucherdarlehen.
- Besondere vorzeitige Rückzahlungsrechte.
- Das Verhältnis von Aktiv-Aktiv- und Aktiv-Passiv-Vergleich.
- Mit der Rückzahlung ersparte Kosten
- Rechnerische Vorgaben für die Entschädigungskalkulation
Großes Aufräumen bei den Prämiensparverträgen - Alles muss weg!
Die in vielen Sparverträgen in der nachfolgenden oder einer ähnlichen Form enthaltene Klausel zur Verzinsung ist unwirksam: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % p.a. verzinst.“ Zahlreiche Geldinstitute kündigten diese Sparpläne und zahlten den Kunden das angehäufte Sparvolumen aus. Doch bei der Ermittlung des Sparguthabens zeigten sich die Institute knauserig, indem sie die eingezahlten Gelder mit zu geringen Zinssätzen verzinsten. Daher ist es so wichtig, die ausgezahlten Guthaben zu überprüfen und entsprechende Erstattungsansprüche, die im Regelfall 7-10% des gesamten Sparguthabens ausmachen, an das Institut zu richten.
Was ändert sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung? - Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Am 21.03.2016 trat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Es enthält viele Neuregelungen, die sich auf das Verhältnis des Immobiliar-Verbraucherdarlehensnehmers zu seiner Bank auswirken. Auch in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung ergingen neue Vorschriften. Deren tiefergehende spezifische Ausgestaltung sollte allerdings einem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben, das die Ergebnisse einer speziell zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe verwerten sollte. Die Zielsetzung, eine Richtschnur für die spezifische Ausgestaltung des Instruments der Vorfälligkeitsentschädigung zu erarbeiten, wurde damit eher verfehlt. Diese Studie erhebt den Anspruch, auf wichtige Fragen um die Vorfälligkeitsentschädigung die passenden Antworten zu geben.
Die Erstattungsansprüche aus Prämiensparverträgen werden weit unterschätzt
Am 9. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 40/23 und BGH XI ZR 44/23) das Thema der Erstattung auf gekündigte oder vertragsgemäß beendete Prämiensparverträge vorläufig zu den Akten genommen. Es gibt nichts mehr zu entscheiden – denkt man. Ich stoße in meiner gutachterlichen Tätigkeit weiterhin regelmäßig auf fehlerhafte bankliche Nachberechnungen zu Lasten der Prämiensparer. Ich zeige auf, wann sich eine Nachberechnung des Sparguthabens für Sie lohnen kann.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

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