Großes Aufräumen bei den Prämiensparverträgen - Alles muss weg!

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Letzter Bearbeitungsstand: 11.04.2023

Doch das meiste ist wertvoller als von den Geldhäusern behauptet.

Jeder Prämiensparvertrag, jeder Sparplan, jeder Bonussparvertrag ist betroffen!

Was ist ein Prämiensparvertrag?

Der Begriff „Prämiensparvertrag“ (auch Sparplan oder Bonussparen genannt) beschreibt jede Form von Spar- oder Geldanlagen, unter denen monatlich oder vierteljährlich, manchmal auch nur einmal im Jahr oder in unregelmäßigen Abständen, Gelbeträge auf ein Konto eingezahlt werden und dort regelmäßig verzinst werden. Charakteristisch für diese Form der Geldanlage ist allerdings, dass jeweils einmal am Jahresende auf die während des Jahres eingezahlten Beträge eine sog. Sparprämie (oder auch Anlageprämie, Bonus o.ä.) gezahlt wird, die sich im Laufe der Zeit nach der Maßgabe einer Prämien- oder Bonustabelle erhöht. Als Beispiel dient die nachfolgende Tabelle für eine monatliche Einzahlung von 100,00 EUR (jährlich: 1.200,00 EUR).

Sparjahr Kalenderjahr Sparprämie
(in %)
Sparprämie
(in EUR)
1 2003 0,00% 0,00 EUR
2 2004 0,00% 0,00 EUR
3 2005 3,00% 6,00 EUR
4 2006 4,00% 48,00 EUR
5 2007 6,00% 72,00 EUR
6 2008 8,00% 96,00 EUR
7 2009 10,00% 120,00 EUR
8 2010 15,00% 180,00 EUR
9 2011 20,00% 240,00 EUR
10 2012 25,00% 300,00 EUR
11 2013 30,00% 360,00 EUR
12 2014 35,00% 420,00 EUR
13 2015 40,00% 480,00 EUR
14 2016 45,00% 540,00 EUR
15 2017 50,00% 600,00 EUR
... ... ... ...
... ... ... ...
19 2021 50,00% 600,00 EUR
20 2022 50,00% 600,00 EUR
  • Die Sparprämie wird auf die Einzahlungen eines Jahres zusätzlich von der Bank oder Sparkasse auf das Spar- oder Bonuskonto eingezahlt.
  • Im Übrigen verzinsen sich die Einzahlungen mit dem hauseigenen zurzeit geltenden Sparzinssatz.

Auf monatliche Einzahlungen von bspw. 100 EUR (Jahreseinzahlung entspricht 1.200,00 EUR) wird am Ende des zehnten Sparjahres eine 25% Prämie von 300,00 EUR, am Ende des 16. Sparjahres eine 50%-Prämie von 600 EUR gezahlt.

Der Vorwurf an die Geldinstitute ist ein Klassiker

Die in vielen Sparverträgen in der nachfolgenden oder einer ähnlichen Form enthaltene Klausel zur Verzinsung ist unwirksam:

„Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % p.a. verzinst.“

Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH XI ZR 234/20 vom 06.10.2021) resultiert diese Unwirksamkeit insbesondere daraus, dass es dem Geldhaus freigestellt ist, die Verzinsung nach eigenem Gutdünken festzulegen, ohne sich an einen im Vertrag angegebenen Referenzzinssatz zu halten. Insgesamt wurden vier maßgebliche Gründe genannt:

Was war fehlerhaft?

  • Zinsanpassung nach Gutsherrenart

    Die Anpassung des Sparzinssatzes ist nach festen Regeln durchzuführen, die vom Sparer kontrolliert werden können.

  • keine Bezugnahme auf eine anhand unabhängiger Medien überprüfbaren Referenzzinsreihe.

    Derartige Referenzzinsreihen hält die Deutsche Bundesbank zur Verfügung.

  • Veränderung des Sparzinses entsprechend einem absoluten Abstand zu einem banklichen Refinanzierungszinssatz anstelle eines prozentualen Abstands.

    Von einem absoluten Abstand spricht man, wenn der Sparzinssatz bspw. genau 3 Prozentpunkte unterhalb eines Zinssatzes für Sparbriefe geführt wird. Beläuft er sich stattdessen stets auf eine Höhe von 80% des Sparbriefzinssatzes, so nennt man diese Anpassung der Zinsen nach einem einzuhaltenden Verhältnis als Einhaltung eines prozentualen Abstands.

  • Verzinsungen konnten sogar die Nulllinie unterschreiten, mutierten somit zu Strafzinsen.

    Negative Sparzinsen beschreiben zusätzliche Verluste des Sparers, die diesem widerfahren, sobald die Sparkasse oder ein anderes Institut den Sparzinssatz unter die Nulllinie absenkte.

Die Geldhäuser reagierten auf das BGH-Urteil in opportunistische Weise

Weil der Bundesgerichtshof die Praxis der Negativzinsen auf Sparverträge ebenso wie die Anpassung der Sparzinsen entsprechend eines festen absoluten Abstands zu einer Referenzzinsreihe als rechtswidrig einstufte, wurde die Fortführung von bereits über viele Jahre laufenden Prämienspar- oder Bonusverträgen, die bereits die höchste Prämienstufe erreicht hatten, für die Geldinstitute unwirtschaftlich. Sie kündigten deshalb diese Sparpläne und zahlten den Kunden das angehäufte Sparvolumen aus.

Doch bei der Ermittlung des Sparguthabens zeigten sich die Institute knauserig, indem sie die eingezahlten Gelder mit zu geringen Zinssätzen verzinsten. Daher ist es so wichtig, die ausgezahlten Guthaben zu überprüfen und entsprechende Erstattungsansprüche, die im Regelfall 8-12% des gesamten Sparguthabens ausmachen, an das Institut zu richten.

Entsprechende Ansprüche auf die Korrektur des Sparguthabens verjähren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Bank oder Sparkasse das Sparplankonto kündigte und das Sparguthaben auszahlte, innerhalb von drei Jahren. Wurde also bereits in 2019 gekündigt, so ist bis zum Ende des Jahres 2022 entweder ein gerichtliches Mahnverfahren auf die Korrektur des ausgezahlten Sparguthabens zu betreiben oder eine entsprechende Klage einzureichen.

Das Programm zur Überprüfung von fehlerhaften Zinsabrechnungen:

Wir können die Zinsansprüche mit einer Vielzahl von Zinsreihen, welche die Deutsche Bundesbank veröffentlicht, überprüfen. Insgesamt greifen wir auf fast 40 Reihen bis in die90er Jahre zurück. Es folgen einige Beispielsreihen:

1 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.A.B.A.RG007.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / RLZ von über 7 Jahren / Monatswerte
2 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.A.B.A.R0708.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / RLZ von über 7 bis 8 Jahren / Monatswerte
3 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.A.B.A.R0809.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / RLZ von über 8 bis 9 Jahren / Monatswerte
4 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.A.B.A.R0910.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte
5 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.RG007.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 7 Jahren / Monatswerte
6 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0708.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 7 bis 8 Jahren / Monatswerte
7 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0809.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 8 bis 9 Jahren / Monatswerte
8 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren / Monatswerte
9 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0508.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 5 bis 8 Jahren / Monatswerte
10 BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte
11 BSIS.D.I.ZST.ZI.EUR.S122.B.A100.R15XX.R.A.A._Z._Z.A
Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) / Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe / 15,0 Jahr(e) RLZ / Monatswerte

Die Referenzreihen der Deutschen Bundesbank genießen den Ruf einer verbraucher- und bankseitig unabhängigen Erstellung. Sie sind daher zu bevorzugen.

Auswahl der Zinsreferenzreihe:

Prämiensparverträge tragen eine vierteljährliche Kündigungsfrist, enthalten jedoch eine Kündigungsbremse, da im Regelfall erst nach 15 Jahren die höchste Prämienstufe erreicht ist. Unter einer Sparprämie von konstant 1% auf die jährlichen Einzahlungen über jedes der 15 Jahre (bei einer Monatsrate von 100 EUR ergäbe sich eine Jahresprämie von 12 EUR) würde die Kündigungsbremse keine Wirkung entfalten, weil die Sparprämie zu gering ist. In diesem Fall wäre mit einer kurzfristigen Reihe zu vergleichen. Solche Verträge kommen in der Praxis nicht vor.

Unter der klassischen Konstruktion mit einer Sparprämie von 50% ab dem 15. Sparjahr (= 600 EUR) stellt sich die Kündigungsbremse als scharfes Instrument dar, eine Kündigung vor dem Erreichen dieses Zeitpunkts zu verhindern. Daher ist in diesem Fall von einer Vergleichsreihe mit einer langfristigen Anlagedauer (z.B. 15 Jahre) auszugehen. Das sind die marktüblichen Verträge.

Die Geltendmachung von Zinserstattungsansprüchen:

Der Geltendmachung von Zinserstattungsansprüchen nehmen sich drei Experten des Bankrechts und der Finanzmathematik an:

  1. Prof. Dr. Kai-Oliver Knops, Professur für Zivil- und Wirtschaftsrecht (Univ. Hamburg),
  2. Prof. Dr. Klaus Wehrt, ehemals Professur für VWL & Statistik, jetzt Sachverständiger,
  3. RA Dr. Wolfgang Schirp, Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte, Berlin.

Sie treten für Sie in Verhandlungen mit Ihrem Institut und verhelfen Ihnen zu Ihren berechtigten Ansprüchen gegen ihre Volksbank, ihre Sparkasse oder gegen ein anderes Bankinstitut.

Im Raum steht die Neubewertung von Millionen von Sparverträgen. Die Erstattungsbeträge liegen bei ca. 7-10% des Sparvolumens. Sie sind im Einzelfall somit zu gering, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen. Die Kosten der Rechtsdurchsetzung wirken im Vergleich zur Höhe des Anspruchs eher abschreckend. Darauf vertrauen viele Institute und lehnen Erstattungen ab.

Wir bündeln die Verträge vieler Kunden und setzen Ihre Ansprüche durch.

Dazu bieten wir Ihnen alternativ zur Zahlung eines Festhonorars an, Ihre Erstattungsforderung durch Abtretung an uns zu erwerben. Wir berechnen Ihren Erstattungsanspruch. Wir tragen Ihren Anspruch – zusammen mit anderen – dem Geldhaus vor. Von der von uns erzielten Erstattung ziehen wir unsere Erfolgsbeteiligung zum Ausgleich unserer Vergütung ab. Den nach Abzug unserer Vergütung (inkl. MwSt.) überschießenden Betrag - mindestens 50% der Erstattungssumme - erhalten Sie ausgezahlt.

Sollte unserem Bestreben kein Erfolg beschieden sein, so treten wir Ihre Ansprüche rückwärts wieder an Sie ab. Unter einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung entstehen Ihnen somit keine Kosten, solange kein Erfolg eingetreten ist.

Weiteres erfahren Sie auf „zinserstattung.de“.

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