Prämiensparvertrag

Wissenswertes rund um dieses Thema

Achtung: Verjährung vernichtet Ansprüche aus bankrechtlichen Auseinandersetzungen

13.11.2024 | Prof. Dr. Klaus Wehrt

Am 31. Dezember 2024 ist es wieder soweit: Ansprüche aus dem Jahr 2021 verjähren an diesem Tag. Wir als Sachverständigenbüro, das sich auf die Prüfung von Girokonten, Sparanlagen, Konsumentenkrediten und Wohnungsbaudarlehen spezialisiert hat, weisen ausdrücklich darauf hin, dass ehemalige Bankkunden, deren Geschäftsverbindungen, Kredit- oder Sparverträge im Jahr 2021 beendet oder gekündigt wurden, davon ausgehen sollten, dass ihre Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2024 verjähren. Also rechtzeitig handeln!

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Die Erstattungsansprüche aus Prämiensparverträgen werden weit unterschätzt

20.10.2024 | Prof. Dr. Klaus Wehrt

Am 9. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 40/23 und BGH XI ZR 44/23) das Thema der Erstattung auf gekündigte oder vertragsgemäß beendete Prämiensparverträge vorläufig zu den Akten genommen. Es gibt nichts mehr zu entscheiden – denkt man. Ich stoße in meiner gutachterlichen Tätigkeit weiterhin regelmäßig auf fehlerhafte bankliche Nachberechnungen zu Lasten der Prämiensparer. Ich zeige auf, wann sich eine Nachberechnung des Sparguthabens für Sie lohnen kann.

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Erstattungen aus Prämiensparverträgen

31.05.2024 | Prof. Dr. Klaus Wehrt

Prof. Dr. Wehrt rettet die verbraucherfreundliche Gleitzinsbetrachtung bei der Rückrechnung von Prämiensparverträgen, ohne die höchstrichterlich ausgeurteilte Zinsanpassung mit zeitpunktaktuellen Sätzen in Frage zu stellen. Die Einzelzeitpunkt bezogene Zinsanpassung führt nämlich mathematisch zwingend zu einer Gleitzins bezogenen Rückerstattungsrechnung. Erleben Sie hier den aufschlussreichen Vortrag von Prof. Dr. Wehrt anlässlich der 19. Internationalen Konferenz des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) Hamburg, referiert am 16.05.2024.

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Großes Aufräumen bei den Prämiensparverträgen - Alles muss weg!

11.04.2023 | Prof. Dr. Klaus Wehrt

Die in vielen Sparverträgen in der nachfolgenden oder einer ähnlichen Form enthaltene Klausel zur Verzinsung ist unwirksam: „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % p.a. verzinst.“ Zahlreiche Geldinstitute kündigten diese Sparpläne und zahlten den Kunden das angehäufte Sparvolumen aus. Doch bei der Ermittlung des Sparguthabens zeigten sich die Institute knauserig, indem sie die eingezahlten Gelder mit zu geringen Zinssätzen verzinsten. Daher ist es so wichtig, die ausgezahlten Guthaben zu überprüfen und entsprechende Erstattungsansprüche, die im Regelfall 7-10% des gesamten Sparguthabens ausmachen, an das Institut zu richten.

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BGH bestätigt verbraucherfreundliches Urteil zu Prämiensparverträgen

06.10.2021 | Prof. Dr. Klaus Wehrt

Mit Urteil (BGH XI ZR 234/20) vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des OLG Dresden (5 MK 1/19) zu den Prämiensparverträgen bestätigt. Im Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband sich im Wege einer Musterfeststellungsklage gegen die Zinsberechnungen von Sparkassen bei sog. Prämiensparverträgen gewandt.

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Sparbuch

Prämiensparvertrag

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