Achtung: Verjährung vernichtet Ansprüche aus bankrechtlichen Auseinandersetzungen

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Letzter Bearbeitungsstand: 13.11.2024

Am 31.12.2024 ist es wieder einmal soweit: Ansprüche, die im Jahr 2021 entstanden sind, verjähren unweigerlich (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB).

Als Sachverständigenbüro, das sich professionell mit der Überprüfung von Girokonten, Sparanlagen, Konsumentenkrediten und Wohnungsbaudarlehen befasst, weisen wir dringend darauf hin, dass ehemalige Bankkunden, deren Geschäftsverbindung, Kredit- oder Sparvertrag im Jahr 2021 ausgelaufen ist oder gekündigt wurde, von der Verjährung ihrer Ansprüche zum 31.12.2024 ausgehen sollten.

Prämiensparverträge

Bei fast allen im Jahr 2021 ausgelaufenen oder von der Bank oder Sparkasse gekündigten Prämiensparverträgen (Bonussparen, Vorsorgesparen, Plussparen etc.) setzt unweigerlich die Verjährung am 31.12.2024 ein, sofern noch kein Schiedsstellen-, Mahn- oder Gerichtsverfahren angestrengt wurde. Umfangreiche Ansprüche auf Erstattungen bestehen nach dem Bundesgerichtshof-Urteil vom 09.07.2024 (BGH XI ZR 40/23) wegen der verbreiteten rechtlich unwirksamen Zinsanpassungsklausel dieser Verträge. Mit Sparkassen und Volksbanken im südhessischen und rheinland-pfälzischen Raum haben wir für eine große Anzahl von Kunden Ansprüche ermittelt, die damit erfolgreich vor ihr Institut zogen.

Also rechtzeitig handeln! Gerne stehen wir Ihnen als Kontakt für eine gutachterliche Prüfung oder eine finanzmathematische Beratung zur Verfügung: mail@wehrt.de.

Vorfälligkeitsentschädigung, Nichtabnahmeentschädigung

Sollten Sie Ihr Darlehen im Jahr 2021 gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, eine Nichtabnahmeentschädigung, ein Aufhebungsentgelt oder was auch immer vorzeitig an die Bank oder Sparkasse zurückgegeben haben, schauen Sie sich bitte die Schadensberechnung Ihrer Bank noch einmal genau auf wesentliche Punkte hin an. Verbraucherdarlehensnehmer zahlen im Regelfall keine Zinsentschädigung, wenn

  1. die Bank das Darlehen kündigte,
  2. die Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag nicht oder nicht ausreichend beschrieben wurde,
  3. der Pfandbriefzinssatz der verbleibenden Restzinsbindung bei vorzeitiger Ablösung den Darlehenssollzinssatz überstieg.

Eine wesentliche Verringerung der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung lässt sich möglicherweise durchsetzen, wenn statt eines Risikoersparnissatzes von lediglich 0,15% adäquate Sätze von – je nach Ihrer individuellen Risikolage – 0,3 bis 0,7% durchgesetzt werden können.

Kontrollieren Sie auf diesen Aspekt hin einfach Ihre Schadensberechnung .Sollten Sie sich über die Antwort auf die Frage im Unklaren sein, ob Sie überhaupt Ansprüche haben, so prüfen wir das. Sie müssen sich allerdings beeilen: mail@wehrt.de oder lassen Sie sich zunächst telefonisch beraten. Telefonische Beratungen sind kostenfrei: 04161 996816.

Weitere bankrechtliche Auseinandersetzungen

Weitere Ansatzpunkte für bankrechtliche Ansprüche können sich aus fehlerhaften Zinsanpassungen bei Kreditverträgen, aus der Abbuchung geschuldeter Darlehensraten vom Girokonto, aus geschuldeten Freigaben von Sicherheiten, aus der Zwangsverwertung von Immobilien oder aus fehlerhaften Kontenführungen ergeben.

Auf das Bankrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien vertreten unsere Kunden basierend auf unseren finanzmathematischen Analysen in außergerichtlichen Verhandlungen gegenüber den Geldhäusern. In einigen Fällen haben die Kanzleien allerdings auch den Weg vor die Gerichte beschritten.

Also rechtzeitig handeln! Ansprüche, die im Jahr 2021 entstanden sind, verjähren am 31.12.2024. Gerne stehen wir Ihnen als Kontakt für eine gutachterliche Prüfung oder eine finanzmathematische Beratung zur Verfügung: mail@wehrt.de oder 04161/996816.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

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