Auch Markterstattungen sollten dringend überprüft werden

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Letzter Bearbeitungsstand: 06.11.2017

Ja, es kommt zwar selten vor, doch in der Vergangenheit sind Swapverträge, die zwischen Bank und Kunde vereinbart wurden, manchmal sogar mit einem positiven Marktwert beendet worden.

Insbesondere in den Jahren 2007-2009 aufgelöste Verträge führten aufgrund des kurzzeitig recht hohen Zinsniveaus zu Erstattungszahlungen, welche die Geldhäuser zugunsten ihrer Kunden aufzubringen hatten – ein schönes Geschäft für den Kunden.

Zumindest sollte man das meinen, denn wer überprüft schon die Höhe seines Lottogewinns.

Eine solche Überprüfung ist den Kunden allerdings dringend anzuraten. In der Vergangenheit hat es insbesondere im norddeutschen Raum bei regionalen Instituten Auffälligkeiten gegeben. Die ausgezahlten Marktwerterstattungen erreichten nicht selten nur das Niveau eines Drittels desjenigen Betrags, der als Marktwerterstattung an den Kunden hätte ausgezahlt werden müssen. Anstelle eine positiven Marktwertes von bspw. 240.000 EUR wurden nur 80.000 EUR ausgezahlt.

Besonders kritisch ist das insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass so mancher Kunde vom Erfolg des Erstgeschäfts „angefixt“ war und sich in weitere Swapabenteuer mit größeren Bezugsbeträgen oder längeren Laufzeiten stürzte, die dann allesamt ins Bodenlose abglitten und aufgrund des heute schwindelerregend niedrigen Zinsniveaus exorbitant negative Marktwerte aufweisen.

Für die Marktwertentschädigungen gilt aber häufig genau das Gegenteil, was für die Marktwerterstattungen gilt. Sie fallen im Regelfall viel zu hoch aus. Hier verrechnen sich einige Institute in die andere Richtung. In den Verfahren vor den Gerichten werden die Swapkunden dann häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten doch in der Vergangenheit auch Vorteile aus vorzeitig aufgelösten Swapverträgen erzielt. Das stimmt vielfach. Doch haben Sie schon einmal die Höhe dieses Vorteils überprüfen lassen? Empfehlenswert wäre es jedenfalls.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Was ändert sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung? - Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Am 21.03.2016 trat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Es enthält viele Neuregelungen, die sich auf das Verhältnis des Immobiliar-Verbraucherdarlehensnehmers zu seiner Bank auswirken. Auch in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung ergingen neue Vorschriften. Deren tiefergehende spezifische Ausgestaltung sollte allerdings einem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben, das die Ergebnisse einer speziell zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe verwerten sollte. Die Zielsetzung, eine Richtschnur für die spezifische Ausgestaltung des Instruments der Vorfälligkeitsentschädigung zu erarbeiten, wurde damit eher verfehlt. Diese Studie erhebt den Anspruch, auf wichtige Fragen um die Vorfälligkeitsentschädigung die passenden Antworten zu geben.

Zum Artikel
Vorfälligkeitsrechner

Vorfälligkeitsrechner

Vorfälligkeitsentschädigung schnell berechnen

Sie möchten die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln oder prüfen? Mit unserem Online-Vorfälligkeitsentschädigungsrechner ist das kein Problem. Bereits ab 0,00 Euro für Darlehen bis 400.000 Euro.

Zum Vorfälligkeitsrechner

Kontaktieren Sie uns

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail:

Telefon: 04161 996816
E-Mail: mail@wehrt.de
Consultant
Prof. Dr. Klaus Wehrt

Prof. Dr. Klaus Wehrt

Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

+49 4161 996816

mail@wehrt.de

Prof. Dr. Klaus Wehrt

Unsere Leistungen für Sie

Sie erreichen uns unter Telefon: 04161 996816.

Wir erstellen Gutachten

Gutachten

Privat- und Gerichtsgutachten.

04161-996816

Hilfe bei Darlehensstörung

Hilfe bei Darlehensstörungen

Wir informieren umfassend.

Unser Erfolgsbeteiligungsangebot

Erfolgsbeteiligungsangebot

Angst vor der rechtlichen Durchsetzung?

1

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Erforderliche Cookies helfen, die Website nutzbar zu machen. Über sie wird der Zugriff auf sichere Bereiche der Website, die Warenkorb-Funktion sowie die Speicherung Ihrer Cookiepräferenzen ermöglicht. Ohne diese Cookies kann die Website nicht richtig funktionieren.

Mehr Informationen