Ja, es kommt zwar selten vor, doch in der Vergangenheit sind Swapverträge, die zwischen Bank und Kunde vereinbart wurden, manchmal sogar mit einem positiven Marktwert beendet worden.
Insbesondere in den Jahren 2007-2009 aufgelöste Verträge führten aufgrund des kurzzeitig recht hohen Zinsniveaus zu Erstattungszahlungen, welche die Geldhäuser zugunsten ihrer Kunden aufzubringen hatten – ein schönes Geschäft für den Kunden.
Zumindest sollte man das meinen, denn wer überprüft schon die Höhe seines Lottogewinns.
Eine solche Überprüfung ist den Kunden allerdings dringend anzuraten. In der Vergangenheit hat es insbesondere im norddeutschen Raum bei regionalen Instituten Auffälligkeiten gegeben. Die ausgezahlten Marktwerterstattungen erreichten nicht selten nur das Niveau eines Drittels desjenigen Betrags, der als Marktwerterstattung an den Kunden hätte ausgezahlt werden müssen. Anstelle eine positiven Marktwertes von bspw. 240.000 EUR wurden nur 80.000 EUR ausgezahlt.
Besonders kritisch ist das insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass so mancher Kunde vom Erfolg des Erstgeschäfts „angefixt“ war und sich in weitere Swapabenteuer mit größeren Bezugsbeträgen oder längeren Laufzeiten stürzte, die dann allesamt ins Bodenlose abglitten und aufgrund des heute schwindelerregend niedrigen Zinsniveaus exorbitant negative Marktwerte aufweisen.
Für die Marktwertentschädigungen gilt aber häufig genau das Gegenteil, was für die Marktwerterstattungen gilt. Sie fallen im Regelfall viel zu hoch aus. Hier verrechnen sich einige Institute in die andere Richtung. In den Verfahren vor den Gerichten werden die Swapkunden dann häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten doch in der Vergangenheit auch Vorteile aus vorzeitig aufgelösten Swapverträgen erzielt. Das stimmt vielfach. Doch haben Sie schon einmal die Höhe dieses Vorteils überprüfen lassen? Empfehlenswert wäre es jedenfalls.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Was ändert sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung? - Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Am 21.03.2016 trat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Es enthält viele Neuregelungen, die sich auf das Verhältnis des Immobiliar-Verbraucherdarlehensnehmers zu seiner Bank auswirken. Auch in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung ergingen neue Vorschriften. Deren tiefergehende spezifische Ausgestaltung sollte allerdings einem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben, das die Ergebnisse einer speziell zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe verwerten sollte. Die Zielsetzung, eine Richtschnur für die spezifische Ausgestaltung des Instruments der Vorfälligkeitsentschädigung zu erarbeiten, wurde damit eher verfehlt. Diese Studie erhebt den Anspruch, auf wichtige Fragen um die Vorfälligkeitsentschädigung die passenden Antworten zu geben.
Die Vorfälligkeitsentschädigung und die Nichtabnahmeentschädigung
- Fehlendes berechtigtes Interesse.
-
Keine Vorfälligkeitsberechnung, wenn...
- Ihr Institut hat die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft beschrieben
- Sie können den Darlehensvertrag noch widerrufen
- Sie stellen den Käufer als Ersatzkreditnehmer oder bieten ein Ersatzgrundstück als Sicherheit an
- Ihre Lebensversicherung wurde fällig oder der Bausparvertrag zugeteilt
- Ihr Kreditinstitut macht Ihnen ein Angebot auf Rückzahlung
- Das Kreditinstitut hat Ihr Verbraucherdarlehen gekündigt
- Behandlung bankseitig gekündigter Nicht-Verbraucherdarlehen.
- Besondere vorzeitige Rückzahlungsrechte.
- Das Verhältnis von Aktiv-Aktiv- und Aktiv-Passiv-Vergleich.
- Mit der Rückzahlung ersparte Kosten
- Rechnerische Vorgaben für die Entschädigungskalkulation
Ansprüche aus Swapverträgen
Stand März 2018
- Swap-Urteilsübersicht Stand März 2018
- BGH XI ZR 93/15 vom 22.03.2016 (WM 2016, 827-829)
- BGH XI ZR 316/13 vom 20.01.2015
- BGH XI ZR 378/13 vom 28.04.2015 (WM 2015, 1273-1283)
- OLG Frankfurt 16 U 228/13 vom 12.03.2015
- OLG München 7 U 1701/13 vom 27.08.2014
- OLG Düsseldorf I-14 U 94/13, 14 U 94/13 vom 26.06.2014
- OLG Dresden 8 U 532/14, 8 U 0532/14 vom 09.04.2015
- OLG Köln I-13 U 128/13, 13 U 128/13 v. 13.08.2014
Einfallsreichtum der Banken bei SWAP- und CAP-Geschäften
Rechtliche Qualifikation der Zinsentschädigung für die vorzeitige Vertragsaufhebung bei variabel verzinslichen Finanzierungen zu festgeschriebenen Zinssätzen
- Wie mache ich aus einem variabel verzinslichen Kreditgeschäft ein Festzinsgeschäft?
- Die rechtliche Qualifikation derartiger Kombinationsgeschäfte
- Ergebnis
Vorfälligkeitsrechner
Vorfälligkeitsentschädigung schnell berechnen
Sie möchten die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ermitteln oder prüfen? Mit unserem Online-Vorfälligkeitsentschädigungsrechner ist das kein Problem. Bereits ab 0,00 Euro für Darlehen bis 400.000 Euro.
Kontaktieren Sie uns
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail:
Telefon: 04161 996816
E-Mail: mail@wehrt.de
Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.