Der Widerrufsjoker – die Rückabwicklung von Festzinsdarlehen

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Aktualisiert: 15. September 2021

Teil A: BGH und EuGH im Dauerstreit um das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Immobiliardarelehensverträge, also solche Darlehen, die zum Erwerb, zur Renovierung oder zur Errichtung von Gebäuden, ebenso Kredite mit grundpfandrechtlicher Besicherung, sind von den Urteilen des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C187/20) nicht betroffen. Die Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die nicht Immobiliardarlehensverträge sind, insbesondere solche Kreditverträge, mit denen Automobilkäufe finanziert wurden. Jedenfalls lagen der Entscheidung des EuGH drei Automobilkreditverträge zugrunde.

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte einen Widerruf derartiger Verträge als rechtsmissbräuchlich eingestuft, wenn in diesen lediglich Pflichtangaben nicht erbracht wurden oder fehlerhaft angegeben waren. Der Widerruf hätte die Folge gehabt, dass Kreditnehmer unmittelbar auf niedriger verzinsliche Kreditverträge hätten umsteigen können. Dieser Weg wird nunmehr wiederum eröffnet, insbesondere für solche Fälle, unter denen der Verzugszins nicht als Prozentsatz ausgewiesen, die Zinsanpassungsklauseln unklar bleiben oder die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nachprüfbar beschrieben wurde.

Da sich die Rechtslage bei den Immobiliarkrediten insoweit nicht geändert hat, dürfte weiterhin die Rechtslage entsprechend März 2020 gelten, die im nachfolgenden Artikel beschrieben wird.

Teil B: Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof bekriegen sich

So fing alles an: Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26.03.2020, Az.: EuGH C – 66/19) belehrte den deutschen Gesetzgeber und den Bundesgerichtshof. Wieder einmal ging es um die Widerrufsbelehrung beim Abschluss von Immobiliendarlehen. Betroffen sind alle Verträge, die nach dem 10.06.2010 und bis zum 20.03.2016 abgeschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof wies mit seinem Beschluss vom 31.03.2020 (BGH XI ZR 198/19) das Urteil des EuGH zurück, wonach ein kaskadierender Hinweis in der Widerrufsbelehrung zu den Pflichtangaben über das Darlehen rechtswidrig sei. In der Widerrufsbelehrung der betroffenen Darlehen fand sich regelmäßig der Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor der Information über die Pflichtangaben in Gang gesetzt würde. Die Art der Pflichtangaben hatte sich der Kunde jedoch mühsam dadurch zu erschließen, dass er sich von der Belehrung in das BGB verweisen lassen musste:

"Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Kreditnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB von seinem Institut erhalten hat."

Dort fand sich dann ein weiterer Hinweis auf das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB):

„Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“

Der EuGH meinte sinngemäß: "Wie soll ein Verbraucherdarlehensnehmer sich auf diese Weise über seine Widerrufsrechte informieren können?" und erklärte eine solche Belehrung kurzerhand für rechtswidrig. Dieser Einschätzung hat der BGH mit seinem jüngsten Beschluss widersprochen und erachtet eine solche Belehrung weiterhin als rechtskonform. Danach kann somit doch nicht widerrufen werden. Seine Begründung:

Da der deutsche Gesetzgeber den Kaskadenverweis selbst in seinem Muster-Widerrufsbelehrungstext aufgenommen habe, dürfen sich die Kreditinstitute weiterhin rechtmäßig darauf stützen. Danach widerrufen kann somit nur noch derjenige, dessen Belehrung zum einen den Kaskadenverweis enthält, und die zum anderen vom gesetzlichen Mustertext abweicht. Viele Sparkasse hatten in ihrem Belehrungstext zu den Pflichtangaben beispielhaft solche Pflichtinformationen aufgeführt, die tatsächlich keine Pflichtangaben sind, so u.a. die Nennung der Aufsichtsbehörde. Solche Belehrungen bleiben fehlerhaft und entsprechende Darlehensverträge können weiterhin widerrufen werden, sofern die Aufsichtsbehörde tatsächlich nicht genannt wurde.

In diesem Beitrag klären wir Sie über die Hintergründe des neuen Widerrufsrechts auf und geben Ihnen ein paar beispielhafte Informationen zur Höhe Ihrer Ansprüche. Sie können uns aber auch gerne mit der entsprechenden Kalkulation beauftragen. EuGH-Urteil: Widerruf Verbraucher-Darlehensvertrag

Der Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist in einem Darlehensvertrag hängt von ihrem Beginn ab. Von welchem Zeitpunkt an nimmt also die zweiwöchige Frist ihren Lauf?

Unvoreingenommen gehen Bank und Kunde davon aus, dass die Frist mit dem Vertragsabschluss in Gang gesetzt wird, sobald also beide Parteien ihre Unterschrift unter den Darlehensvertrag gesetzt haben und der jeweilige Gegenüber davon Kenntnis genommen hat. Doch die Geschichte hat einen Haken. Verbraucher sind beim Abschluss von Darlehensverträgen über sog. Pflichtangaben zu unterrichten. Dazu gehören bspw. das ausgezahlte Darlehenskapital, der Zinssatz, der Zeitraum der Zinsbindung u.v.a.m.

Erst nachdem die Unterrichtung über alle Pflichtangaben erfolgt ist, beginnt die Widerrufsfrist. Um den Beginn dieser Frist einschätzen zu können, muss man als Kreditnehmer aber wissen, welche Informationen eine Bank oder Sparkasse verpflichtend zu liefern hat. Aber gerade das steht nicht in der Widerrufsbelehrung, noch nicht einmal in der entsprechenden Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf welche die Widerrufsbelehrung Bezug nimmt. Die BGB-Vorschrift ihrerseits verweist nämlich auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort werden die Pflichtangaben auf mehreren Seiten in sehr differenzierter Form nach der Art der abgeschlossenen Darlehensverträge auseinandersortiert. Dem Verbraucherdarlehensnehmer geht in dem dort aufzufindenden Juristendeutsch sofort die Orientierung verloren.

Diese für durchschnittliche Darlehensnehmer nicht zu durchdringende Informationsflut aus Verweisen und juristischen Inhalten hat den EuGH dazu gebracht, die Notbremse zu ziehen. Eine klare und prägnante Aufklärung des Verbrauchers über seine Widerrufsrechte kann mit einer solchen Belehrung nicht erfolgen.

Doch das sieht der BGH anders. So wird es wahrscheinlich nichts mit dem Widerruf der alten Verträge. Nur noch rechtsschutzversicherten Personenkreise kann empfohlen werden, sich auf das unischere Terrain des Widerrufs zu bewegen. Ist man erfolgreich, so spart man eine Vorfälligkeitsentschädigung und lutscht obendrein noch einen Rückabwicklungsbonbon für die gezahlten Zinsen der Vergangenheit.

Teil C: Allgemeine Einordnung des Themas

1. Verbaucherdarlehen

Bei der Rechtsprechung, nach der ein Darlehensnehmer seinen Kredit entschädigungsfrei vorzeitig beenden kann, handelt es sich ausschließlich um das Verbraucherkreditrecht. Nichtverbraucherdarlehen gelangen nicht in den Genuss dieser Rechtsprechung. Daher stellt sich die Frage: Was ist ein Verbraucherdarlehen?

Im Grundsatz gilt: Jedes Darlehen ist ein Verbraucherdarlehen. Es sei denn, es greifen Ausnahmen.

Herr Dr. Biedermann ist niedergelassener Facharzt. Das Darlehen für die von ihm selbstgenutzte Immobilie ist ganz klar Verbraucherdarlehen. Das Darlehen für das von ihm überdies noch erworbene Mietshaus, das er mit wenig Eigenkapital, zu einem großen Teil jedoch mit Fremdkapital, finanziert, ist ebenfalls ein Verbraucherdarlehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Vermietungsaktivitäten des Herr Dr. Biedermann einen Umfang erreichten, so dass dafür eine eigene Büroorganisation erforderlich wäre.

2. Immobiliardarlehen

Der größte Vorteil aus einem Widerruf besteht darin, die Vorfälligkeitsentschädigung einzusparen. Doch diesen Vorteil erzielt nur, wer ein Darlehen zur Finanzierung eines Hauses oder einer Wohnung bedient. Andere Darlehen sind gegenüber Krediten zu wohnwirtschaftlichen Zwecken privilegiert, indem allenfalls eine ganz geringe Vorfälligkeitsentschädigung für eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu leisten ist. Somit kann auch nur wenig an ersparter Vorfälligkeitsentschädigung dadurch erzielt werden, dass der Widerruf erklärt wird.

Herr Dr. Biedermann hat neben all seinen Finanzierungen auch noch den Zweitwagen seiner Gattin über einen Autokredit finanziert. Dieses Darlehen über 10.000 EUR möchte er vorzeitig zurückzahlen. Deshalb überlegt er einen Widerruf des Vertrags. Eine rechtliche Prüfung wäre in diesem Fall überflüssig. In Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung wird zwischen sog. Konsumentenkrediten und Immobiliardarlehen unterschieden. Bei Konsumentenkrediten ist die Vorfälligkeitsentschädigung schon von vornherein in ihrer Höhe begrenzt. § 502 BGB deckelt die Zinsentschädigung auf 1% des Darlehenskapitals insgesamt, maximal 0,5%, sofern der Zeitraum bis zur ersten entschädigungsfreien Kündigungsmöglichkeit ein Jahr nicht überschreitet. Danach wäre eine maximale Vorfälligkeitsentschädigung von 100 EUR zu befürchten. Die Anwaltskosten rechnen sich nicht.

Etwas anderes gilt für die übrigen Wohnbaudarlehen des Herrn Dr. Biedermann. § 500 BGB verlangt ein berechtigtes Interesse (z.B. Verkauf der Immobilie oder von der Bank ausgeschlagener Wunsch nach einem größeren Kredit) an der vorzeitigen Rückzahlung des Immobiliendarlehens. Liegt es vor, so darf zurückgezahlt werden, aber nur gegen eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung. Fehlt es dagegen an diesem berechtigten Interesse, so darf sich die Bank dem Rückzahlungswunsch verweigern. Das Darlehen kann dann erst zum Ende der laufenden Zinsbindung, spätestens aber nach 10 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückgezahlt werden. In beiden Fällen hilft der Widerruf. Man umgeht die Vorfälligkeitsentschädigung und erlangt die sofortige Rückzahlungsmöglichkeit.

3. Fortgesetztes Kapitalnutzungsrecht

Der Begriff des Kapitalnutzungsrechts stammt aus der Rechtsprechung zu den Pflichtangaben bei Verbraucherkrediten. Jedes erstmalig abgeschlossene Darlehen begründet ein neues Kapitalnutzungsrecht, aber nicht jede Verlängerung einer bereits bestehenden Finanzierung stellt die Fortsetzung eines existierenden Kapitalnutzungsrechts dar.

Zu unterscheiden sind die sog. „echte“ und „unechte“ Abschnittsfinanzierung. Unter der „echten“ Abschnittsfinanzierung endet mit der Zinsbindungsfrist auch das Darlehensverhältnis und mit dem Darlehensverhältnis das Kapitalnutzungsrecht. Jeder Folgevertrag ist somit ein Neuvertrag und muss als Verbraucherkredit alle Pflichtangaben enthalten. Eine „unechte“ Abschnittsfinanzierung liegt dagegen vor, wenn die erste Zinsbindungsfrist eigentlich nicht gleichzeitig das Ende der Darlehensbeziehung begründen soll, sondern dessen Fortsetzung schon von vornherein geplant war. Das kann sich daraus ergeben, dass sich die Bank vorbehält, die Konditionen nach dem Ablauf der Zinsbindungsfrist anzupassen oder von vornherein das im Vertrag angegebene Laufzeitende weit hinter dem Ende der Zinsbindungsfrist liegt. Prolongationen stellen in diesem Fall nur die Fortsetzung eines bereits bestehenden Kapitalnutzungsrechts zu neuen Konditionen dar. Die für Neuverträge zu beachtenden verbraucherrechtlichen Vorschriften sind nicht von Relevanz.

Diese Rechtsauslegung bedingt somit, dass die Pflichtangaben, die üblicherweise bei der Gewährung von Verbraucherdarlehen einzuhalten sind, im Fall einer Verlängerung eines Darlehens mit „unechten“ Finanzierungsabschnitten nicht gelten: keine Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinssatzes, keine Pflicht zur Angabe der gestellten Sicherheiten usw. In Bezug auf die Pflicht zur Widerrufsbelehrung gilt das Gleiche. Ein erneutes Belehrungserfordernis besteht nur bei Neuverträgen oder „echten“ Abschnittsfinanzierungen.

Die Wohnungsbaudarlehen des Herrn Dr. Biedermann wurden erstmalig im Jahr 2004 vereinbart. Aufgrund einer durchgeführten Kreditverlängerung im Jahr 2014 bestehen die Finanzierungen noch heute. In seinen Verträgen findet Herr Dr. Biedermann den Passus „Die Bank wird das Darlehen nach dem Ablauf der Zinsbindungsfrist, solange keine neue Vereinbarung getroffen wurde, zu variablen Konditionen fortsetzen.“ Es handelt sich damit um eine „unechte“ Abschnittsfinanzierung. Jeweils aus Anlass der Verlängerung gab es kein Erfordernis, nochmals die verbraucherrechtlichen Vorschriften wie beim Neuabschluss zu beachten. Die Prolongation kann weitgehend formlos erfolgen. Ein Widerruf ist deshalb wahrscheinlich nicht möglich.

Wäre allerdings einer seiner Darlehensverträge so ausgestaltet gewesen, dass mit dem Ende der Zinsbindungsfrist in 2014 der Kredit zurückzuzahlen ist, so würde der Anschlussvertrag höchstwahrscheinlich einen Neuvertrag begründen, für den alle Belehrungsvorschriften einzuhalten wären. Ein solcher Vertrag hätte somit widerrufen werden können.

Nun entdeckt Herr Dr. Biedermann die vom EuGH für unwirksam eingestufte Belehrung bei einem seiner Verlängerungsverträge. Ohne Not hatte ihn die Bank nochmals belehrt. Auf diese unnötige Belehrung kommt es nach geltender Rechtslage nicht an. Einzig aus diesem Grund heraus ist ein Widerruf jedenfalls nicht möglich.

4. Bankseitige Kündigung

Frau Elena Sorge, von Beruf Hauptschullehrerin, ist Patientin bei Herrn Dr. Biedermann. Herr Dr. Biedermann erkennt in ihren Beschwerden psychische Ursachen. Frau Sorge erbte nach dem Tod Ihres Vaters eine vermietete Immobilie. Das Objekt war allerdings noch mit einem Darlehen über 500.000 EUR belastet. Die Mieterträge reichten nicht aus, die monatlichen Raten abzudecken. Hinzu kam, dass die Bank das Darlehen wegen des Wertverlustes der Immobilie und ihrer schlechten Verwertbarkeit gekündigt hatte. Die Beschwerden der Frau Sorge verschwanden flugs, nachdem sie in der Praxis der Herrn Dr. Biedermann einen Artikel im „Friesischen Nachrichtenboten“ gelesen hatte:

„Die Bank darf auf von ihr selbst gekündigte Verbraucherdarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.“

Das ist der Grund, weshalb Banken bei säumigen Kunden Druck auf diese ausüben, die Immobilie zu verkaufen und das Darlehen zurückzuzahlen, die angedrohte Kündigung jedoch nicht erklären. Sie würden dann das Recht auf die Vorfälligkeitsentschädigung verlieren.

5. Vorläufiges Fazit

Von der Möglichkeit, mit einem Widerruf viel Geld zu sparen, können nur solche Darlehensnehmer profitieren, die als Verbraucher eine Baufinanzierung

  1. im Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 vereinbarten

    oder

  2. in diesem Zeitfenster eine „echte“ Abschnittsfinanzierung verlängerten.

Teil D: Der Widerrufsjoker

Häufig trifft sich Herr Dr. Biedermann mit Freunden aus seiner Studienzeit. Sie sind begeisterte Rommee-Spieler. Jüngst zerstritten sie sich über den Einsatz des Jokers. Um die Frage nach den tatsächlichen Spielregeln zu klären, suchte Herr Dr. Biedermann im Internet nach dem Begriff „Joker“. Er stolpert über einen Eintrag mit dem Titel „Widerrufsjoker“ und ist sogleich von einer Analogie gefesselt:

Im Kartenspiel bezeichne der Joker eine Überraschungskarte, mit welcher der Inhaber sehr zum Leidwesen seiner Mitspieler einen unvermuteten Zug tätigt. In der Beziehung zwischen Bank und Kunde liege dieser Joker in den Händen des Kunden, nachdem die Bank ihm diesen versehentlich zugespielt habe. Mit dem Ziehen des Jokers durch ihren Kunden habe die Darlehensgeberin auf eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Zudem könne der Kunde unter Umständen noch Zinserstattungsansprüche aufgrund zu viel gezahlter Zinsen für die Vergangenheit gegen die Bank richten.

1. Die rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung

Herrn Dr. Biedermann fallen alle seine im Jahr 2014 nochmals verlängerten Baudarlehen wieder ein, die er gerne gegen günstige Zinsen umfinanzieren würde. Bei zweien dieser Darlehen könnte sich um Neuabschlüsse handeln. Deshalb liest er weiter:

Jeder Verbraucher habe nach den zwingenden Vorgaben des Verbraucherkreditrechts (§ 495 BGB) die Möglichkeit, seinen bereits von der Bank bewilligten Kredit innerhalb der ersten 14 Tage nach Vertragsschluss zu widerrufen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt erst, nachdem die Bank den Kunden über bestimmte wesentliche Merkmale des Kredits, die sog. Pflichtangaben, informiert habe. Da die Art dieser Pflichtangaben im Kreditvertrag regelmäßig selbst nicht aufgeführt wird, sondern nur über einen doppelten Verweis zunächst auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und sodann auf das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) herausgefunden werden kann, dürfen diese Verträge widerrufen werden.

Herr Dr. Biedermann wittert deshalb die Möglichkeit, sich zinsentschädigungsfrei aus einem Teil seiner Darlehen zu verabschieden. Interessant ist das für ihn in der gegenwärtigen Situation insbesondere deshalb, weil historisch niedrige Zinssätze dazu einladen, Darlehen zu günstigeren Konditionen neu zu finanzieren.

Seinem Spielerkreis berichtet Herr Dr. Biedermann von seinen Recherchen. Die sind elektrisiert, denn viele von ihnen sind Hauseigentümer oder haben vermietete Immobilien.

2. Der nachträglich erklärte Widerruf

Gemeinsam beschließt der Spielerkreis einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um sich weitergehend zu informieren. Das Ergebnis verschafft ihnen zusätzliche Klarheit:

Auf die Frage, ob man den Widerruf bei einem Darlehen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch während des laufenden Vertrags zu erklären habe oder ob man auch noch nach der Beendigung des Vertrags mit entsprechenden Folgen für die Vergangenheit (keine Vorfälligkeitsentschädigung, Zinserstattungsansprüche) widerrufen kann, meint der Anwalt: Sicherheitshalber erklärt man den Widerruf, bevor das Darlehen zurückgezahlt ist. Sobald nämlich „Rechtsfrieden“ eingetreten ist, die gegenseitigen Leistungspflichten von Bank und Kunden sich somit erledigt haben, erlischt auch das Widerrufsrecht. Man könne den Widerruf einfach rechtlich ungeprüft „ins Blaue“ hinein aussprechen und sich nach der Ablösung, nachdem man zunächst unter Vorbehalt alle banklichen Forderungen erfüllte, um die Klärung der Frage des rechtlich einwandfrei erfolgten Widerrufs bemühen.

Teil E: Quantifizierung der Rückabwicklungsansprüche

Herr Dr. Biedermann hat seine Darlehen von einem fachkundigen Rechtsanwalt checken lassen. Tatsächlich kann er einige Verträge erfolgreich widerrufen. Einen seiner Verträge, der im März 2014 über ein Kapital von 100.000 EUR bei einer Festverzinsung von 3% (ohne Tilgung) für zehn Jahre (bis 31.03.2024) abgeschlossen wurde, widerruft er am 31.03.2020. Jetzt geht’s ums Geld. Was bringt der Widerruf?

1. Keine Vorfälligkeitsentschädigung

Der erfolgreiche Widerruf eines Darlehensvertrages wirkt in zwei Richtungen. Zum Einen bewirkt er, dass die einstmals vereinbarte vertragliche Beziehung für die Zukunft entfällt. Für den geschlossenen Darlehensvertrag hat das insbesondere die Bedeutung, dass die Bank für die Zukunft nicht länger auf eine geschützte Zinserwartung bauen kann. Ohne geschützte Zinserwartung keine Vorfälligkeitsentschädigung. Trotz möglicherweise bestehender Zinsbindung hat das Geldhaus also auf eine etwaige Zinsentschädigung zu verzichten.

Im Fall des Herrn Dr. Biedermann fordert die Darlehensgeberin zunächst eine Vorfälligkeitsentschädigung von knapp 15.000 EUR. Sie erachtet den Widerruf als nicht rechtmäßig. Eine Überprüfung der Zinsentschädigung entsprechend den wirtschaftlichen Nachteilen der Bank führt dagegen auf den Betrag von nur 8.500 EUR. Dieser wäre jedoch nur berechtigt, wenn ein Recht zum Widerruf nicht bestehen würde. Tatsächlich wird Dr. Biedermann am Ende überhaupt keine Zinsentschädigung zahlen.

2. Ansprüche aus der Rückerstattung

Und auch in die Vergangenheit hinein wirkt der Widerruf. Mit dem erklärten Widerruf ist derjenige vertragliche Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn ein Vertragsverhältnis niemals begründet worden wäre, der sog. „status quo ante“.

Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach dem erklärten Widerruf in ein sog. Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Entsprechend § 346 Abs. 1 BGB haben die Parteien die empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB gilt, dass für den Fall, dass im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist.

Danach schuldet der Darlehensnehmer grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ihm ist allerdings der Nachweis vorbehalten, dass der Wert seiner Gebrauchsvorteile niedriger war als die vertraglich vereinbarte Gegenleistung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Dieser Nachweis kann aber nur dann gelingen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der marktübliche Zinssatz für Kredite gleicher Laufzeit um mehr als einen Prozentpunkt unterhalb des eigenen Vertragszinssatzes gelegen hat.

Somit stellt sich das gesamte Rückabwicklungsverfahren wie folgt dar:

  1. Jeweils bezogen auf den Zeitpunkt seiner Zahlungen kann der Kunde von der Bank die Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen. Hinzukommen Kontoführungsgebühren, Bearbeitungskosten, Bereitstellungszinsen, Disagien und Auszahlungsabschläge, Säumniszinsen o.ä. Die auf alle diese Beträge seit ihrem Bezahlung oder Abbuchung von der Bank gezogenen Nutzungen hat sie herauszugeben. Herauszugebende Nutzungen sind zu verzinsen, und zwar in Höhe von 2,5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes (zurzeit 1,62%, früher mehr).

  2. Umgekehrt hat die Darlehensgeberin den Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglich erhaltenen Darlehenskapitals zzgl. der Vertragsverzinsung, in seltenen Fällen stattdessen eine darunter liegende marktübliche Verzinsung.

Herr Dr. Biedermann zerbricht sich den Kopf darüber, wie denn nun zu rechnen sei.

  1. Gezahlt hat er sechs Jahre lang monatlich jeweils 250,00 EUR an Zinsen, zusammen 18.000 EUR. Diese darf er zurückfordern.

    Daneben darf er für fünf Jahre die von der Bank gezogenen Nutzungen heraus verlangen. Da der Basiszinssatz durchweg negativ war, unterstellt er eine einheitliche 2%-ige Verzinsung.

    Die erste Rate war für 71 Monate zu verzinsen, die zweite für 70 usw. Also war seine Rechenaufgabe:

      250,00 EUR * 2% * 71 /12
    + 250,00 EUR * 2% * 70 /12
    + 250,00 EUR * 2% * 69 /12
      ...
      ...
      ...
    + 250,00 EUR * 2% * 2 /12
    + 250,00 EUR * 2% * 1 /12
    + 250,00 EUR * 2% * 0 /12
       
    = 250,00 EUR * 2% / 12 * (71 + 70 + … + 1 + 0)
    = 5,00 EUR / 12 * {(71+0) + (70+1) + … + (37+34) + (36+35)}
    = 5,00 EUR / 12 * 36 * 71
    = 5,00 EUR * 213
    = 1.065,00 EUR
  2. Gezahlt hatte der aber auch noch eine Bearbeitungsgebühr von 2.000 EUR sowie Bereitstellungszinsen von 500 EUR. Auch die kann er, verzinst mit 2% zurückfordern, also:

     2.500,00 EUR + 2.500,00 EUR * 2% * 6 Jahre = 2.800,00 EUR.
  3. Die Bank bekommt den Vertragszinssatz von 3%, denn die marktübliche Verzinsung für Zehnjahresdarlehen lag im März 2014 bei 2,47%. Der notwendige Abstand für eine geringere Verzinsung wird nicht erreicht. Also rechnet Dr. Biedermann:

     100.000,00 EUR * 3% * 6 Jahre = 18.000,00 EUR.

Unterm Strich schuldet Herr Dr. Biedermann seiner Auffassung nach die nachfolgenden Beträge:

Darlehenskapital100.000,00 EUR
plus Vertragszinsen18.000,00 EUR
minus Zinserstattung18.000,00 EUR
minus Nutzungszinsen1.065,00 EUR
minus Gebührenerstattung2.800,00 EUR
Rückzahlungsschuld96.135,00 EUR

Gegenüber der ursprünglichen Schuld von 100.000,00 EUR spart Herr Dr. Biedermann durch den Widerruf somit neben der Vorfälligkeitsentschädigung noch weitere 3.865,00 EUR.

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