CMS-Spread-Ladder-Swap: Beratungsverschulden bei fehlendem Hinweis auf besondere Risiken

Von Prof. Dr. Klaus Wehrt

Letzter Bearbeitungsstand: 27.05.2008

Die Geschäfte wurden offensiv beworben. „Nutzen Sie den Zinsabstand zwischen kurzfristigen und langfristigen Zinsen! Sichern Sie sich mit den kurzfristigen niedrigen Zinsen einen langfristig sicheren Kredit zu festen Konditionen!“

Wie funktioniert das? Die Raten auf das Darlehen mit dem variablen 3-Monats-Zinssatz zahlt die Bank. Der Kunde zahlt zehn Jahre lang einen Festzinssatz. Die Bank tauscht die vom Kunden gezahlten Festzinsraten in veränderliche Leistungsraten auf einen günstigen Geldmarktkredit und übernimmt dabei das Risiko der kurzfristigen Zinsänderung.

Möglich macht es die Kombination aus Darlehen und Zinsswapgeschäft. Die Übernahme des Zinsänderungsrisikos lässt sich die Bank über einen erhöhten Festzinssatz bezahlen. Gleichwohl ist der so gewährleistete Festzinssatz günstiger als der sonst übliche Zehnjahresfestzinssatz. Das macht diese Geschäfte interessant.

Schon vor der Jahrtausendwende fingen die Banken an, derartige Geschäfte offensiv zu vermarkten. Dass sich bei einer zunehmenden Durchdringung des Marktes mit solchen Geschäften der Zinsabstand zwischen kurz- und langfristigen Zinsen im Laufe der Zeit verringern würde, konnte keine Überraschung sein, verlagerte man die Nachfrage nach Langfristfinanzierungen doch gezielt auf den Markt für Kurzfristkredite.

Als die Geldhäuser parallel zu diesen Geschäften auch noch damit begannen, Derivate in Form von Zinswetten zu verkaufen, unter denen der Kunde auf einen zunehmenden Abstand zwischen kurzfristigen und langfristigen Zinsen zu spekulieren, die Bank dagegen auf einen sich verringernden Abstand, basierten die Erwartungen über den Ausgang der Wette auf unterschiedlichen Informationsständen:

Die verkaufenden Institute, prominent vertreten: die Deutsche Bank, konnten davon ausgehen, dass sich der Abstand zwischen den Kurz- und Langfristzinsen einebnen würde, für die Kunden trug das Geschäft dagegen die Chancen eines Münzwurfes: Kopf oder Zahl!

So war es klar, dass diese Geschäfte fast immer schief liefen. Die Bank verdiente, der Kunde zahlte.

Über einen derartigen Fall hatte auch das Landgericht Magdeburg zu entscheiden (Urteil vom 21.01.2008, Az.: 9 O 1989/06). Dem Gericht lag die Klage eines kommunalen Unternehmens zur Entscheidung vor. Das Unternehmen hatte vor 2005 bereits gewisse Erfahrungen mit Swapgeschäften gesammelt. Im Jahr 2005 schloss es mit der Deutschen Bank einen Vertrag über einen sog. CMS-Spread-Ladder-Swap.

Es handelt sich dabei um ein Derivategeschäft, mit dem der Kunde auf eine Vergrößerung des Abstands zwischen kurz- und langfristigen Zinsen spekuliert. Das Geschäft driftete massiv ins Minus ab, erzeugte hohe Gewinne für den Emittenten und hohe Verluste für den Zeichner.

Nach Ansicht des LG Magdeburg verläuft die Grenzlinie zwischen einer pflichtgemäßen und einer pflichtwidrigen Beratung dort, wo die Bank um die konservative Anlagestrategie des Kunden wissend, nicht ausreichend über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken aufklärt.

Der vorliegende Fall wurde zu Lasten des kommunalen Unternehmens entschieden, denn zum Ersten war das Gericht der Meinung, dass die Deutsche Bank umfangreich über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt hatte, zum Zweiten hatte das kommunale Unternehmen schon in der Vergangenheit riskante Anlagegeschäfte durchgeführt, war somit kein konservativer Anleger, der besonderer Aufklärung bedurfte, und zum Dritten betrachtete das Gericht das kommunalen Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen Größe als besonders erfahren, jedenfalls erfahrener als eine Privatperson oder ein selbständiger Unternehmer, und deshalb als weniger schutzbedürftig. Dieses Urteil steht im Widerspruch zu einem Urteil des OLG Naumburg vom 24.03.2005 (2 U 111/04). Das OLG Naumburg hatte schon in einem anderen Berufungsverfahren ein ähnliches Urteil des LG Magdeburg kassiert. Wenn ein Anleger – auch vorliegend handelte es sich um ein kommunales Unternehmen – erstmalig ein Geschäft abschließt, das typischerweise dem Zweck einer Währungsabsicherung dient, also im Allgemeinen ein Fremdwährungsdarlehen absichert, dann ist die Bank in solchen Fällen, in denen dieses Geschäft ohne das zu sichernde Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen wird, zu einer besonderen Aufklärung über die dadurch gerade zusätzlich erzeugten Risiken verpflichtet. Eine Aufklärung über die allgemeinen Risiken von Währungsswapgeschäften reicht dann nicht hin.

Die Revision der Bank gegen dieses Urteil hatte der BGH nicht angenommen (BGH XI ZR 116/05): „Der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Beratungsfehler der Beklagten besteht im Kern … darin, dass die Beklagte nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des konkreten Swapgeschäfts aufgeklärt hat.“

Vor dem Hintergrund dieser Urteile bestehen also durchaus Chancen, die emittierenden Institute doch noch an den entstandenen Verlusten der Kunden zu beteiligen.

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Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung, Professor für Volkswirtschaftslehre und Statistik, Buxtehude-Immenbeck.

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